Ist der Krieg im Recht?
Dr. Dr. Ralf Hohmann, Baden-Baden
Das Thema „Krieg und Recht“ füllt etliche Regalmeter aller juristischen Bibliotheken. Bei näherem Hinsehen geht es fast durchweg um das „Recht im Krieg“ (ius in bello), also das humanitäre Völkerrecht, das „Recht zum Krieg“ (ius ad bellum), hier vor allem Art. 2 (Gewaltverbot) und Art. 51 (Selbstverteidigung) der Charta der Vereinten Nationen und das Recht nach dem Krieg (ius post bellum), das von Reparation und der Verfolgung von Kriegsverbrechen handelt.
Mit welchen rechtlichen Mitteln aber ein Krieg vorbereitet wird, auf welche Weise Kapital, Staat und Militär das Recht auf dem Weg zum Krieg instrumentalisieren, ist kein Gegenstand der Rechtswissenschaft, trotz unzähliger Kriege kein Thema.
Im militärtheoretischen Standardwerk des Carl von Clausewitz „Vom Kriege“ schrieb er 1830: „So sehen wir also, dass der Krieg nicht bloß ein politischer Akt, sondern ein wahres politisches Instrument ist, eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, ein Durchführen desselben mit anderen Mitteln. Was dem Kriege nun noch eigentümlich bleibt, bezieht sich bloß auf die eigentümliche Natur seiner Mittel“.
Krieg ist als Mittel der Umsetzung wirtschaftlicher und politischer Interessen genauso wenig wie seine Vorbereitung nicht zufällig. Die Vorbereitung eines Krieges muss sich folglich in der Rechtsordnung niederschlagen. Die Manifestationen der Kriegsvorbereitung im Recht lassen sich erkennen, systematisieren. Die Erkenntnis dieser Strukturen verhilft den Gegnern des Krieges auch zum Wissen über die Möglichkeiten seiner Verhinderung.
Ralf Hohmann war nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Promotionen im Strafrecht und Philosophie mehrere Jahrzehnte im Bereich der Strafverteidigung, Anwaltsfortbildung und Juristenausbildung tätig. Er schreibt seit 2019 zu rechtlichen und völkerrechtlichen Themen in der sozialistische Wochenzeitung „Unsere Zeit“ und anderen linken Medien. Daneben ist er im Vorstand der Ernst-Busch-Gesellschaft.